BFH Kommentierung: Steuerbegünstigte Zuschüsse zum "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"
Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist der arbeitsrechtlich geschuldete Lohn. "Zusätzlich" werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht , d.h. solche, die der Arbeitgeber nicht schuldet.
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