BFH Kommentierung: Vereinbarkeit des Verspätungsgelds mit höherrangigem Recht
§ 22a Abs. 5 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. Für Klagen, die sich gegen das Verspätungsgeld richten, ist der Finanzrechtsweg eröffnet (teilweise inhaltsgleich mit BFH v. 20.2.2019, X R 29/16 und X R 28/17).
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