BFH Kommentierung: Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen
Im Billigkeitsverfahren muss das FA nicht das Vorliegen objektiver Umstände für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs durch Missbrauch oder Betrug nachweisen. Das ist nur dann erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug trotz Vorliegens dessen objektiver Voraussetzungen wegen der Einbindung in eine missbräuchliche Gestaltung versagt werden soll.
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