BFH Kommentierung: Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes
Verwendet eine Stadt ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke, kann sie diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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