BFH Pressemitteilung: Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. v. § 33 EStG zu berücksichtigen. Dies hat der BFH entschieden.
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