BFH Pressemitteilung: Gemeinnützigkeit und politische Betätigung
Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. von § 52 AO. Dies hat der BFH im zweiten Rechtgang als Folgeentscheidung zum sog. attac-Urteil entschieden.
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