BFH Pressemitteilung: Kein Auskunftsverweigerungsrecht Dritter wegen privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung
Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 (II R 15/12) entschieden.
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