BFH Pressemitteilung: Keine coronabedingte Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus" vom 19.3.2020 nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind.
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