BFH Pressemitteilung: Zur Berichtigung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit
Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann nicht mehr vom Finanzamt (FA) nach § 129 AO berichtigt werden, wenn die fehlerhafte Festsetzung eines vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG trotz eines vom FA praktizierten "6 Augen-Prinzips" nicht auf einem bloßen "mechanischen Versehen" beruht.
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