BGH Kommentierung: Haftung bei Auslandsgesellschaften wegen Nichtabführen von SV-Beiträgen
Nicht nur Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft, sondern auch die einer ausländischen Gesellschaft haften nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.
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