Die Finanzverwaltung hat den AEAO geändert bzgl. der Bestimmungen zu § 30 und § 89 AO. Bei den Änderungen zu § 89 AO geht es insbesondere um die Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) wird mit sofortiger Wirkung geändert. Dies hat das BMF mit TOP 5.1. - 5.8 der Sitzung AO IV/2010 beschlossen. Geändert wurden die folgenden Regelungen.
Die Finanzverwaltung passt insbesondere aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung den Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) an.
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