BMF: Anwendung von BMF-Schreiben, die bis zum 20.3.2015 ergangen sind
Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2013 verwirklicht werden, sind die bis zum Tag dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31.12.2013 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben.
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