Eine Pflichtangabe in Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist die Leistungsbeschreibung. Die Finanzverwaltung äußert sich zu handelsüblichen Bezeichnung gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG.
Bei der Erbringung von Bauleistungen kann sich die Umsatzsteuerschuld nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger verlagern. Das BMF klärt Einzelheiten zum sog. Reverse-Charge-Verfahren.
Die Finanzverwaltung bezieht in einem Schreiben zur BFH-Rechtsprechung und der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG. Der UStAE wurde geändert.
Die Finanzverwaltung hat sich zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Saldierung der Vorsteuer geäußert.
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