BMF: Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle
Nach § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle in diesem Sinne sind nach den Vorgaben des KrWG zu verwerten oder zu beseitigen.
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