Die Finanzverwaltung hat den geänderten, amtlich vorgeschriebenen Vordruck zur Erstattung der Mitteilungen bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO (Vordruck BZSt-2) bekannt gegeben.
Das BMF äußert sich zu den Konsequenzen der EuGH-Vorlagen zur Problematik der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken.
Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2011 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste aufgeführt sind.
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