BMF: Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Einführung von § 22f und § 25e UStG
Zu den besonderen Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nach § 22f UStG und der Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz nach § 25e UStG hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung bekannt gegeben.
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