BMF: Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach DBA-Schweiz
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Art. 15a Abs. 2 des deutschschweizerischen DBA haben die zuständigen Behörden, eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Das BMF stellt die Vereinbarung vor
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