BMF: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen
Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz wurden § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die Anlage 4 des UStG zum 1.1.2015 neu gefasst. So sind Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten.
Powered by Vergleichsportal