BMF: Übergangsregelung im Investmentsteuerrecht verlängert
Soweit ein ausländisches Investmentvermögen abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG für vor dem 31.5.2014 beginnende Geschäftsjahre unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft.
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