Eine Pflichtangabe in Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist die Leistungsbeschreibung. Die Finanzverwaltung äußert sich zu handelsüblichen Bezeichnung gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG.
Die Finanzverwaltung äußert sich zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG und ändert den UStAE.
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