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BMF: Zahlungsansprüche als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter

Der BFH hat mit Urteil vom 21.10.2015 entschieden, dass es sich bei Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 (Gemeinsame Agrarpolitik) um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Sofern sie entgeltlich erworben worden sind, sind sie nach § 7 Abs. 1 EStG linear abzuschreiben. Nach dem BMF-Schreiben vom 25.6.2008 waren diese Ansprüche bisher als nicht abnutzbar behandelt worden, weil es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um zeitlich nicht begrenzte Ansprüche handele.













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