BVerfG Kommentierung: Degressiver Steuertarif bei der Zweitwohnungsteuer führt zur Nichtigkeit der Satzung
das BVerfG hat die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in Konstanz der Jahre 1989, 2002 und 2006 für nichtig erklärt. Grund dafür ist der degressive Steuertarif in § 4 der Satzung. Dieser Steuertarif bewirkt eine Ungleichbehandlung der Steuerschuldner, weil er weiniger leistungsfähige Steuerschuldner prozentual höher belastet als wirtschaftlich leistungsfähigere Steuerschuldner.
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