Das BZSt gibt Hinweise zu den Konsequenzen des "Brexit" auf Anträge nach § 50d Abs. 1 und 2 EStG auf Erstattung und Freistellung von Kapitalertragsteuer.
Das BZSt weist darauf hin, dass ab sofort das elektronische Antragsverfahren zur Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 11 InvStG zur Verfügung steht.
Bis zur vollständigen Umsetzung der erforderlichen Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder wird die Aufbewahrung von Unterlagen und Akten in Papierform wie folgt geregelt.
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