Coronavirus-Krise: Entgeltfortzahlung bei Feiertagen während der Kurzarbeit
In "normalen" Zeiten unter normalen Bedingungen hat Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, keine Minderung des Arbeitsentgeltes zur Folge. Der Arbeitgeber hat für Feiertage dasjenige Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den feiertagsbedingten Arbeitsausfall erhalten hätte. Doch was gilt, wenn im Betrieb Kurzarbeit angeordnet ist?
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