Doppelte Haushaltsführung: Gemeinsame Zweitwohnung mit Lebenspartner spricht für dortigen Lebensmit
Bewohnt der Steuerpflichtige gemeinsam mit seinem Partner eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort, so muss er konkret nachweisen, dass sein Mittelpunkt der Lebensführung weiterhin am Ort der Erstwohnung liegt und der zweite Haushalt nur beruflichen Zwecken dient. Im Urteilsfall gelang dieser Nachweis nicht, sodass die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wurde.
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