Einfacher Brief genügt nicht: Übermittlung elektronischer Dokumente an Finanzgerichte
Es genügt seit dem 1.1.2023 nicht den formalen Anforderungen, wenn wenn ein Steuerberater Schriftsätze, Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen mittels einfachen Briefs einreicht. Das gilt auch für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
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