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Einhaltung Tierschutzrichtlinie: Kein behördliches Ermessen (BFH)

Ist aufgrund "sonstiger Informationen" i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 anzunehmen, dass ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen unionsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, trägt der Ausführer die Feststellungslast dafür, dass die am Transportmittel festgestellten Mängel später nicht mehr vorlagen. Der Zöllbehörde wird insoweit kein – gerichtlich nur beschränkt überprüfbares – Ermessen eingeräumt.









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