Einheitliche und gesonderte Feststellung: Nachträglich bekannt gewordene Gewinnverteilungsabrede (
Soweit sich durch eine nachträglich bekannt gewordene, steuerrechtlich beachtliche Gewinnverteilungsabrede der Gewinnanteil für einen Feststellungsbeteiligten verringert, ist der Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Auf ein grobes Verschulden kommt es dabei nicht an.
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