Einschränkung des Schuldzinsenabzugs aufgrund von Überentnahmen (§ 4 Abs. 4a EStG) (BFH)
Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen (§ 4 Abs. 4a EStG) ist auch dann vorzunehmen, wenn im Veranlagungszeitraum keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt.
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