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Elektronisch übermittelte Lohnsteuerdaten: Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler

Ein Einkommensteuerbescheid darf nach § 175b AO geändert werden, wenn elektronisch übermittelte Lohnsteuerdaten unzutreffend berücksichtigt wurden. Fraglich ist, welche Rolle es spielt, ob der Fehler auf einem mechanischen Versehen, einem Tatsachenfehler oder einem Rechtsanwendungsfehler beruht.












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