Elterngeld: Lohnnachzahlung ist in die Berechnung einzubeziehen (BSG)
In die Berechnung des Elterngelds fließt nicht nur der tatsächlich gezahlte Monatsnettolohn des betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes ein. Auch spätere Lohnnachzahlungen, die der betreuende Elternteil für seine Arbeitsleistung im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum erhält, sind zu berücksichtigen.
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