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Erbschaftsteuer: Vergünstigungen entfallen auch bei zwangsweiser Veräußerung einer Arztpraxis (BFH)

Wird ein Betrieb innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren (§ 13a Abs. 5 ErbStG a.F.) veräußert, so fallen die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F. auch dann weg, wenn die Veräußerung gesetzlich geboten war. Dies gilt auch für die Veräußerung einer Arztpraxis.









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