Erbschaftsteuer: Zusammenrechnung früherer Erwerbe (BFH)
Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist nicht die bestandskräftig festgesetzte Steuer auf den Vorerwerb abzuziehen, sondern die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für den Vorerwerb festzusetzen gewesen wäre.
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