Erfindervergütung als Arbeitslohn: Abkommenswidrige Lohnsteuereinbehaltung (BFH)
Die Erfindervergütung für eine sog. Diensterfindung (§ 9 ArbnErfG) ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 EStG). Das Besteuerungsrecht für eine solche Vergütung wird abkommensrechtlich (hier: DBA-USA) dem Staat zugewiesen, in dem der (frühere) Arbeitnehmer ansässig ist.
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