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Fehler der Finanzbehörde: Bescheidänderung nach § 175b AO

Ein Steuerbescheid ist nach § 175b Abs. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Gilt dies auch, wenn der Finanzbehörde ein Fehler unterläuft?











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