FG Kommentierung: Anteile an Komplementär-GmbH als Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG
Unterhält die Komplementär-GmbH keinen eigenen Geschäftsbetrieb und hält sie keine Beteiligungen, gehören die Anteile zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten. Sind die Anteile gleichwohl nicht bilanziert worden und verlieren sie später die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen, will das FG Berlin-Brandenburg eine Entnahme unterstellen.
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