FG Kommentierung: Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
Ehegatten/Lebenspartner sind Gesamtschuldner der aufgrund der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG sich ergebenden Steuerschuld. Durch die Aufteilung nach den §§ 268 ff. AO wird die Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung unwiderruflich in Teilschulden aufgeteilt.
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