FG Kommentierung: Aufteilung von Hotelumsätzen für die Bewertung des Frühstücks
Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, ein Frühstück (sowie u. a. Wellnessangebote, Parkplatzeinräumung) dagegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Wenn präzisere Schätzungsmethoden ausscheiden, ist eine Aufteilung in einen Anteil der Frühstücksleistungen von 20 % und der Übernachtungsleistungen von 80 % ist nicht zu beanstanden.
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