FG Kommentierung: Bekanntgabe an Bevollmächtigten
Die Bevollmächtigung nach § 80 Abs. 1 AO kann sowohl mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Daneben kommen auch die Rechtsgrundsätze zur Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht zur Anwendung.
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