FG Kommentierung: Kein Billigkeitserlass einer Kindergeld-Rückforderung bei verletzter Mitwirkungspflicht
Eine Familienkasse ist nicht zum Billigkeitserlass einer Kindergeld-Rückforderung verpflichtet, wenn der Kindergeldberechtigte zuvor seine Mitwirkungspflichten verletzt hat (keine Vorlage einer Schulbescheinigung) und deshalb ein materiell-rechtlich fehlerhafter aber bestandskräftiger Rückforderungsbescheid ergangen ist.
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