FG Kommentierung: Keine Korrektur bei falscher Eintragung von Beiträgen an Versorgungsanstalt
Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO liegt nicht vor, wenn der Steuerberater die Beiträge eines Mandanten zu einer Versorgungsanstalt bewusst und unter Verkennung der steuerlichen Rechtslage bei den Sonderausgaben in das unzutreffende Eingabefeld einträgt.
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