FG Kommentierung: Keine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II bei Aufwärtsverschmelzung
Werden durch eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine weitere Kapitalgesellschaft unter dem gemeinen Wert eingebracht, entsteht innerhalb von 7 Jahren nach der Umwandlung ein Einbringungsgewinn II, wenn die aufnehmende Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile veräußert. Die Aufwärtsverschmelzung der eingebrachten Gesellschaft auf ihre Muttergesellschaft stellt dabei keine schädliche Veräußerung dar.
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