FG Kommentierung: Keine Verrechnung vororganschaftlicher Mehrabführungen mit innerorganschaftlichen Minderabführungen
Treffen Mehrabführungen aus vororganschaftlicher Zeit mit Minderabführungen aus innerorganschaftlicher Zeit zusammen, sind diese jeweils getrennt als Gewinnausschüttung oder als Einlagen zu behandeln. Für die rechtliche Beurteilung kann keine Saldierung vorgenommen werden.
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