FG Kommentierung: Kindergeldanspruch bei mehraktiger Berufsausbildung
Im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG kommt es auf das angestrebte Berufsziel des Kindes an, sodass der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nicht bereits mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein muss.
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