FG Kommentierung: Konkretisierung eines Antrags auf sog. "schlichte Änderung"
Zur Konkretisierung eines Antrags auf sog. "schlichte Änderung" nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist die Abgabe einer Steuererklärung nicht erforderlich, sondern es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige (innerhalb der Klagefrist) die zu ändernden Besteuerungsgrundlagen benennt.
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