FG Kommentierung: Preisgelder und Aufwandspauschalen bei Teilnahme an einer Fernsehshow
Zwischen den Leistungen in Form von Überlassung von urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechten von Bild- und Tonmaterial sowie der Teilnahme an der Fernsehshow und den vom Teilnehmer vereinnahmten Preisgeld und Aufwandsentschädigungen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Da es sich um erfolgsabhängige Vergütungen handelt, unterliegen sie nicht der Umsatzsteuer.
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