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FG Kommentierung: „Überteuertes“ Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist nur teilweise abziehbar

Wird im Zuge eines steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, darf der Arbeitgeber-Ehegatte nur den angemessenen Teil dieser Lohnzahlung als Betriebsausgabe abziehen. Das Niedersächsische FG hielt im vorliegenden Fall einen Stundensatz von 10 EUR für eine Tätigkeit als Bürogehilfin für angemessen.













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