FG Kommentierung: Umsatzsteuer beim Betrieb von Flüchtlingsheimen und Obdachlosenunterkünften
Ein Betreiber von Flüchtlingsheimen und Obdachlosenunterkünften erbringt umsatzsteuerpflichtige Leistungen, soweit er nicht auch das hierfür erforderliche bebaute Grundstück zur Verfügung stellt.
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