FG Kommentierung: Unterhaltsaufwendungen gegenüber volljährigen Kindern bei Haushaltsgemeinschaft
Beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen für mit dem Steuerpflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, kommt die Opfergrenze nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Beteiligten eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden.
Die Opfergrenze ist hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer unterhaltsberechtigter Kinder nach dem kindergeldrechtlichen Monatsprinzip zu berechnen.
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