FG Kommentierung: Wann eine Folgeänderung nach § 174 Abs. 4 AO zulässig ist
§ 174 Abs. 4 AO bietet dem Finanzamt im Falle der Aufhebung oder Änderung einer unrichtigen Steuerfestsetzung auf Betreiben des Steuerpflichtigen eine Ermächtigungsgrundlage dahingehend, den nunmehr unberücksichtigten Sachverhalt in dem richtigen Bescheid zu erfassen.
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